Die Satzung ist auf der Mitgliederversammlung am 08.06.18 beschlossen worden.

Satzung des SC Lehr e.V.

Präambel

Die in dieser Satzung enthaltenen Angaben beziehen sich grundsätzlich sowohl auf die männliche als auch auf die weibliche Form. Zur besseren Lesbarkeit wurde auf die zusätzliche Bezeichnung in weiblicher Form verzichtet.

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

1. Der am 25. Februar 1967 gegründete Verein führt den Namen Sport-Club Lehr e.V., als Abkürzung SC Lehr e.V..
2. Der Sitz des Vereins ist Ulm-Lehr. Er ist unter der Registernummer 369 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Ulm eingetragen.
3. Der Verein ist Mitglied des Württembergischen Landessportbundes. Der Verein und seine Mitglieder anerkennen als für sich verbindlich die Satzungsbestimmungen und Ordnungen des Württembergischen Landessportbundes und dessen Mitgliedsverbände, deren Sportarten im Verein betrieben werden.
4. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck, Aufgaben, Grundsätze, Gliederung

1. Der Verein bezweckt die Pflege und Förderung des Sports und der Kultur. Er verfolgt - unter Beachtung des Prinzips der Freiwilligkeit sowie parteipolitischer und konfessioneller Unabhängigkeit - die Aufgabe, der allgemeinen Gesundheit und insbesondere den Belangen der Jugend zu dienen.
2. Der Verein, seine Mitglieder und Mitarbeiter bekennen sich zu den Grundsätzen eines umfassenden Kinder- und Jugendschutzes u.a. auf der Grundlage des Bundeskinderschutzgesetzes und treten für die Integrität und die körperliche und seelische Unversehrtheit und Selbstbestimmung der anvertrauten Kinder und Jugendlichen ein.
3. Die vom Verein verfolgten Zwecke sind ausschließlich und unmittelbar gemeinnützig im Sinne des Abschnitts “steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen sowie die Durchführung kultureller Veranstaltungen. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Ebenso können sie im Falle der Vereinsauflösung bereits bezahlte Beiträge nicht zurückverlangen. Die Mitgliedschaft begründet keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen oder eine Beteiligung an diesem.
4. Die Mitglieder der Organe und Gremien des Vereins sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Die ihnen entstehenden Auslagen und Kosten können durch Nachweis über entsprechende Einzelbelege ersetzt werden. Die Einreichung ist spätestens sechs Wochen nach Ende des jeweiligen Quartals geltend zu machen. Soweit für den Aufwendungsersatz steuerliche Pauschalen und steuerfreie Höchstgrenzen bestehen, erfolgt ein Ersatz nur in dieser Höhe. Der Vorstand kann im Rahmen der haushalts- rechtlichen Möglichkeiten für die Ausübung von Vereinsämtern eine angemessene Vergütung und / oder eine angemessene Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26 a EStG beschließen.
5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
6. Der Verein gliedert sich zur Durchführung der verschiedenen Sportarten in einzelne Abteilungen.

§ 3 Mitgliedschaft

1. Der Verein besteht aus
- ordentlichen Mitgliedern (natürliche Personen),
- außerordentlichen Mitgliedern (Personenvereinigungen).
2. Bei den ordentlichen Mitgliedern wird unterschieden zwischen
- aktiven Mitgliedern,
- Fördermitgliedern,
- Ehrenmitgliedern.
Aktives Mitglied ist, wer am Übungs-, Wettkampf- oder Spielbetrieb teilnimmt oder in der Leitung bzw. in der Verwaltung des Vereins oder einer Abteilung tätig ist.
Fördermitglied ist, wer nicht am Sportgeschehen teilnimmt, den Verein aber durch seine Beitragsleistung unterstützt.
Ehrenmitglied kann werden, wer sich in langjähriger Tätigkeit besondere Verdienste um den Verein erworben hat. Über den schriftlichen Antrag einer Ernennung entscheidet der Hauptausschuss.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

1. Der Erwerb der Mitgliedschaft setzt einen schriftlichen Aufnahmeantrag auf einem dafür vorgesehenen Vordruck voraus, der an den Verein zu richten ist. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Un-terschrift seines gesetzlichen Vertreters, die gleichzeitig als Zustimmung zur Wahrnehmung von Mitgliederrechten und – pflichten gilt. Dieser verpflichtet sich damit zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge bis zum Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Minderjährige volljährig wird.
2. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Begründung abgelehnt werden. Diese Entscheidungen sind unanfechtbar.
3. Die Mitgliedschaft im Verein bzw. die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Abteilung beginnt zum angegebenen Termin. Das Mitglied erhält eine schriftliche Aufnahmebestätigung. Die Mitgliedschaft dauert zunächst bis zum Ende des laufenden Kalenderjahres und verlängert sich jeweils um ein Jahr, wenn nicht die Kündigung gem. § 5 Ziff. 2 erklärt wird. Mit einem außerordentlichen Mitglied können besondere Vereinbarungen getroffen werden.
4. Der Vorstand kann für den Verein oder für einzelne Abteilungen einen zeitlich befristeten Aufnahmestopp beschließen.
5. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und nicht vererblich.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft eines ordentlichen Mitgliedes endet durch Austritt, Streichung von der Mitgliederliste, Ausschluss oder Tod.
2. Der Austritt eines ordentlichen Mitgliedes erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Verein bis spätestens zum 30. September. Er wird mit Ablauf des Kalenderjahres wirksam. Entsprechendes gilt für das Verlassen einer Abteilung des Vereins, die besondere Beiträge, Gebühren oder Umlagen gem. § 6 Ziff. 4 erhebt, ohne dass zugleich der Austritt aus dem (Gesamt) Verein erklärt werden soll. Hierbei ist die schriftliche Erklärung gegenüber der Abteilungsleitung abzugeben. Die Austrittserklärung eines minderjährigen ordentlichen Mitgliedes ist durch einen gesetzlichen Vertreter unterschriftlich zu bestätigen.
3. Ein Mitglied kann aufgrund von Beitragsschulden von der Mitgliederliste gestrichen werden. Weiteres ist in der Finanzordnung geregelt.
4. Der Ausschluss eines ordentlichen Mitglieds kann auf Antrag eines Vereinsorgans (§ 8) oder eines Abteilungsausschusses (§ 14 Ziff. 2) bei einer Vorstandssitzung (mindestens 2/3 der Vorstandsmitglieder müssen anwesend sein) beschlossen werden, wenn das Mitglied insbesondere
- die Bestimmungen der Satzung, der Ordnungen, die Interessen des Vereins verletzt oder sein Ansehen schädigt,
- Anordnungen oder Beschlüsse der Vereinsorgane nicht befolgt,
- gegen die Grundsätze des Kinder- und Jugendschutzes (vgl. § 2 Ziff. 2) verstößt oder sie missachtet.
Vor der Entscheidung über einen Ausschluss ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern. Hierzu muss das Mitglied vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von mindestens 10 Tagen aufgefordert werden.
Die Entscheidung über den Ausschluss ist vom Vorstand schriftlich zu begründen und dem Mitglied bekanntzugeben. Dieses hat das Recht, gegen den Beschluss den Hauptausschuss anzurufen.
5. Für die Beendigung der Mitgliedschaft eines außerordentlichen Mitgliedes gelten die zwischen ihm und dem Verein gesondert zu regelnden Vereinbarungen. Für den Ausschluss gelten die Bestimmungen der Ziff. 3 entsprechend.

§ 6 Beiträge, Gebühren und Dienstleistungen

1. Die ordentlichen Mitglieder mit Ausnahme der Ehrenmitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen sowie eventueller Aufnahmegebühren und Umlagen verpflichtet, deren Erhebung und Höhe von der Mit-gliederversammlung bzw. den Abteilungsversammlungen beschlossen und festgesetzt werden. Ebenso können von der Mitgliederversammlung sonstige, von den Mitgliedern zu erbringende Dienstleistungen beschlossen werden.
2. In begründeten Fällen können vom Mitglied gemäß Ziff. 1 zu erbringende Leistungen ganz oder teilweise erlassen werden. Zuständig für die Beschlussfassung für die an den Gesamtverein zu erbringen-den Leistungen ist der Hauptausschuss, im Falle der Ziff. 4 das jeweilige Abteilungsgremium.
3. Für die außerordentlichen Mitglieder werden die Beiträge durch besondere Vereinbarungen mit dem Verein geregelt.
4. Die Abteilungsversammlungen sind befugt, zusätzliche Beiträge, Gebühren oder Umlagen zu erheben bzw. Dienstleistungen festzusetzen. Durch die an die Abteilung zu entrichtenden Leistungen erfolgt jedoch weder die ganze noch teilweise Befreiung von der dem Verein gegenüber bestehenden Beitrags-pflicht.

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Die Rechte und Pflichten der Mitglieder ergeben sich aus der Satzung und aus weiteren Statuten, Ord-nungen und Beschlüssen des Vereins, seiner Organe und seiner Abteilungen. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins zu fördern und alles zu unterlassen, was seinem Ansehen schadet und dem Vereinszweck zuwiderläuft.
2. Unabhängig von der Jugendordnung des Vereins, die die Jugendarbeit aller Mitglieder bis zum 18. Le-bensjahr regelt, ist jedes über 16 Jahre alte ordentliche Mitglied berechtigt, an der Willensbildung im Verein durch Ausübung des Antrags- und Stimmrechts in den Mitgliederversammlungen teilzunehmen.
3. Die ordentlichen Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen und Geräte des Vereins bzw. Abteilungen zu benutzen, soweit nicht besondere Regelungen oder Rechte anderer Mitglieder entgegenstehen.
4. Die außerordentlichen Mitglieder sind berechtigt, nach Maßgabe der vom Vorstand gefassten Beschlüsse bestimmte Einrichtungen des Vereins zu benutzen. Sie sind auch berechtigt, an den Mit-gliederversammlungen teilzunehmen, haben jedoch kein Stimm- und weder ein aktives noch ein passives Wahlrecht.
5. Sowohl ordentliche als auch außerordentliche Mitglieder genießen ab Beginn der Mitgliedschaft (§ 4 Ziff. 3) Versicherungsschutz im Rahmen der Bestimmungen des Württembergischen Landessport-bundes.

§ 8 Organe

1. Organe des Vereins sind
- die Mitgliederversammlung
- der Hauptausschuss
- der Vorstand
- der geschäftsführende Vorstand
2. Haftung der Organmitglieder und Vertreter
Die Haftung der Mitglieder der Organe, der besonderen Vertreter oder der mit der Vertretung beauftragten Vereinsmitglieder wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Werden diese Per-sonen von Dritten zur Haftung herangezogen, ohne das Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt, so haben diese gegen den Verein einen Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen zur Abwehr der An-sprüche sowie auf Freistellung von Ansprüchen Dritter.

§ 9 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt. Sie soll jeweils im 1. Halbjahr einberufen werden.
2. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 3 Wochen durch Veröffentlichung im Gemeindeblatt einzuberufen. Mit der Einberufung ist die Tagesordnung bekanntzugeben und die Gegenstände der Beschlussfassung zu bezeichnen.
3. Die Mitgliederversammlung hat unter anderem folgende Aufgaben:
- Entgegennahme der Jahresberichte des Vorstandes
- Entgegennahme der Berichte der Kassenprüfer
- Entlastung des Vorstandes
- Berichte der Abteilungsleitungen
- Wahl des Vorstandes
- Wahl der Finanzprüfer
- Wahl der Beisitzer
- Festsetzung der Beiträge, Aufnahmegebühren, Umlagen, etc.
- Bestimmung und Regelung von Dienstleistungspflichten
- Beratung und Beschlussfassung über Anträge
- Satzungsänderungen
- Auflösung des Vereins.
4. Jedes stimmberechtigte Mitglied kann Anträge zur Mitgliederversammlung stellen. Diese müssen spätestens 2 Wochen vor der Versammlung mit einer schriftlichen Begründung versehen beim Vorstand eingereicht sein. Später eingehende Anträge können in der Mitgliederversammlung nur beraten und beschlossen werden, wenn 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder die Dringlichkeit bejaht.
5. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden; eine Übertragung ist ausgeschlossen. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
6. Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Dies gilt für alle Wahlen und Abstimmungen des Vereins. Beschlüsse über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins erfordern eine Mehrheit von 3/4 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
7. Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Schriftführer und dem 1.Vorsitzenden oder von dessen Stellvertreter zu unterzeichnen ist.

§ 10 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Der Vorstand ist berechtigt, außerordentliche Mitgliederversammlungen einzuberufen.
Hierzu ist er verpflichtet, wenn
- es das Vereinsinteresse erfordert,
- die Einberufung von 2/3 der Mitglieder des Hauptausschusses oder von 1/4 aller stimmberechtigten Vereinsmitglieder mit schriftlicher Begründung verlangt wird.

§ 11 Hauptausschuss

1. Dem Hauptausschuss gehören sämtliche Mitglieder des Vorstandes, Gesamtjugendleiter, Abteilungsleiter, Vereinsjugendsprecher sowie 2 Beisitzer an.
Die Abteilungsleiter werden im Falle ihrer Verhinderung durch die Stellvertreter vertreten. Der Hauptausschuss ist berechtigt für bestimmte Aufgaben Fachkräfte mit beratender Stimme zu be-rufen.
2. Der Hauptausschuss bestimmt die Richtlinien der Vereinstätigkeit und der Geschäftsführung des Vorstandes. Insbesondere obliegt ihm die Beschlussfassung über
- die Ordnungen des Vereins
- die Gründung und Auflösung von Abteilungen
- gemeinsame Veranstaltungen geselliger und sportlicher Art
- die Berufung gegen Ausschlussbeschlüsse des Vorstandes (§ 5 Ziff. 3).
3. Der Hauptausschuss ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist und die Sitzung mindestens 5 Tage vorher anberaumt wurde. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit ge-fasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

§ 12 Vorstand

1. Der Vorstand nimmt alle über den Bereich einzelner Abteilungen hinausgehenden Interessen des Vereins und alle Angelegenheiten wahr, die nicht durch Satzung anderen Organen zugewiesen sind. Er bereitet die Anträge und Entscheidungen vor, die dem Hauptausschuss und der Mitgliederversammlung zur Beratung und Beschlussfassung unterbreitet werden und sorgt für die Durchführung der gefassten Beschlüsse.
2. Den Vorstand bilden:
- 1. Vorsitzender
- 1. stellvertretender Vorsitzender
- Finanzleiter
- Schriftführer
Über die Erweiterung des Vorstandes etwa um einen Referenten für Umweltfragen, Öffentlichkeitsarbeit, Technik/bauliche Anlagen, Genderfragen oder um einen Ehrenvorsitzenden entscheidet der Hauptausschuss.
Den geschäftsführenden Vorstand bilden der 1. Vorsitzende und der 1. stellvertretende Vorsitzende. Jeder ist einzelvertretungsberechtigt. Der geschäftsführende Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters (§ 26 Abs. 2 BGB). Dem geschäftsführenden Vorstand obliegt die Abwicklung der laufenden Geschäfte. Er beruft und leitet die Sitzungen des Hauptausschusses, der Mitgliederversammlung und des Vorstandes.
3. Der Finanzleiter führt die Finanzgeschäfte des Vereins und die Vermögensverwaltung. Er hat das Recht, das Geld- und Vermögenswesen der einzelnen Abteilungen einzusehen und zu prüfen.
4. Die Interessen der Mitglieder bis zum 18. Lebensjahr werden durch Vereinsjugendsprecher und Gesamtjugendleiter vertreten. Das Nähere regelt die Jugendordnung.
5. Der Schriftführer führt bei allen Mitgliederversammlungen, Vorstandssitzungen, Hauptausschusssitzungen und sonstigen wichtigen Besprechungen Protokoll.
6. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind und die Sitzung mindestens drei Tage vorher anberaumt wurde. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die seines Stellvertreters. Auf Verlangen von 1/3 der Vorstandsmitglieder hat innerhalb von fünf Tagen eine Vorstandssitzung stattzufinden.
7. Bei Bedarf kann der Vorstand beschließen, dass Vereins- und Auftragsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden können. Dieser Paragraph begründet keinen individuellen Anspruch auf Bezahlung einer Pauschale.
8. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
Werden bei der Mitgliederversammlung die Ämter des 1. und 2. Vereinsvorsitzenden nicht besetzt, bleiben die bisherigen Personen bis zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung im Amt.
Können die Ämter des Finanzleiters und/oder Schriftführers nicht besetzt werden, kann der Vorstand ein Vereinsmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung kommissarisch in den Vorstand berufen.
9. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus (Tod, Vereinsaustritt, Amtsniederlegung), kann der Vorstand ein Vereinsmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung kommissarisch in den Vorstand berufen.

§ 13 Ordnungen

Zur Durchführung der Satzung kann sich der Verein z. B. eine Geschäftsordnung, eine Finanzordnung, eine Beitragsordnung, eine Ehrenordnung sowie eine Datenschutzrichtlinie geben. Die Ordnungen werden grundsätzlich vom Hauptausschuss erlassen. Ausgenommen hiervon ist die Beitragsordnung, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird und die Jugendordnung, die nach Beschlussfassung durch die Jugendvollversammlung mit Bestätigung durch den Vorstand in Kraft tritt.

§ 14 Abteilungen

1. Für die im Verein betriebenen Sportarten bestehen Abteilungen. Über Neugründungen entscheidet der Hauptausschuss.
2. Die Abteilungen werden regelmäßig durch
a) Abteilungsleiter
b) stellvertretenden Abteilungsleiter
c) Abteilungsjugendleiter
d) Finanzverwalter
e) Schriftführer
und weitere Mitarbeiter (z.B. Sportwart, Abteilungsjugendsprecher) geführt, denen feste Aufgaben übertragen sind. Sie bilden als Gremium den Abteilungsausschuss. Der Abteilungsleiter ist für die lau-fenden Geschäfte seiner Abteilung besonderer Vertreter gemäß § 30 BGB, soweit nichts anderes bestimmt ist.
3. Unabhängig von der Jugendordnung des Vereins, die die Jugendarbeit aller Mitglieder bis zum 18. Lebensjahr regelt, ist jedes über 16 Jahre alte ordentliche Abteilungsmitglied berechtigt, an der Willensbildung in der Abteilung durch Ausübung des Antrags- und Stimmrechts in den Abteilungsversammlungen teilzunehmen.
4. Die Mitglieder der Abteilungsleitung werden von der Abteilungsversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Die Wahl darf nicht im Jahr der Vorstandswahlen abgehalten werden. Wird bei den Abteilungs-wahlen kein Nachfolger für den Abteilungsleiter und dessen Stellvertreter gefunden, bleiben diese bis zu einer außerordentlichen Abteilungsversammlung im Amt.
5. Scheidet ein Abteilungsleitungsmitglied vorzeitig aus (Tod, Vereinsaustritt, Amtsniederlegung), kann die Abteilungsleitung ein Abteilungsmitglied bis zur nächsten Abteilungsversammlung kommissarisch in die Abteilungsleitung berufen.
6. Die Abteilungsleitung repräsentiert die Abteilung gegenüber dem Verein und seinen Organen und ist diesen gegenüber verantwortlich.
7. Sitzungen des Abteilungsausschusses sind auf Verlangen des Vorstandes oder 1/3 der stimmberechtigten Ausschussmitglieder innerhalb von 5 Tagen abzuhalten.
8. Die Abteilungen verwalten die eigenen Einnahmen und zugewiesenen Mittel selbständig. Die Abteilungen dürfen Verbindlichkeiten jedoch nur für satzungsgemäße Zwecke im Rahmen vorhandener Haus-haltsmittel eingehen. Das Eingehen von Dauerschuldverhältnissen bedarf der Zustimmung des Hauptausschusses. Die Mitglieder des Vorstandes oder deren Beauftragte sind jederzeit berechtigt, die Kassen der Abteilungen zu prüfen. Jede Abteilung soll für das bevorstehende Haushaltsjahr einen Haushaltsentwurf aufstellen und hat dem Finanzleiter bis spätestens 15. Januar des Folgejahres die schriftliche Etatabrechnung des Vorjahres vorzulegen. Die Beiträge zu den Fachverbänden trägt jede Abteilung selbst.
9. Die Bestimmungen des § 9 (Mitgliederversammlung) gelten entsprechend für die Abteilungsversammlungen. Die Abteilungsversammlungen sind berechtigt, Abteilungsbeiträge, Aufnahmegebühren, Umlagen und Dienstleistungspflichten zu beschließen.
10. Das Vermögen der Abteilungen ist Eigentum des Vereins. Einnahmen und Ausgaben sind nach den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Buchhaltung zu verbuchen.
11. Die Abteilungen können sich Abteilungsordnungen geben, in denen u. a. die Aufgaben der Abteilungsausschüsse festzulegen sind. Die Abteilungsordnungen werden von den Abteilungsver-sammlungen beschlossen und bedürfen zur Wirksamkeit der Genehmigung des Vorstandes.

§ 15 Beiträge, Finanzwesen

Die Mitglieds-, Abteilungs- und sonstigen Beiträge sowie Umlagen werden im ersten Quartal des Geschäftsjahres fällig und regelmäßig im SEPA-Lastschriftverfahren eingezogen.
Weiteres regeln Beitrags- und Finanzordnung.

§ 16 Strafbestimmungen

Der Vorstand ist befugt, gegen Mitglieder des Vereins die folgenden Ordnungsmaßnahmen auszusprechen, wenn er einen Verstoß gegen die Satzung, Beschlüsse oder Ordnungen des Vereins und seiner Abteilungen bzw. ein das Ansehen, die Ehre oder das Vermögen des Vereins schädigendes Verhalten feststellt:
a) Verweis
b) Zeitlich befristetes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und/oder an Veranstaltungen des Vereins/der Abteilungen.
c) Ausschluss aus dem Verein/aus der Abteilung gemäß § 5 Ziff. 3 der Satzung.
Gegen die Festsetzung von Ordnungsmaßnahmen der Kategorie a) und b) ist ein vereinsinternes Rechtsmittel nicht gegeben.

§ 17 Finanzprüfer

1. Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder zwei Finanzprüfer, die weder dem Vorstand noch dem Hauptausschuss angehören dürfen.
2. Den Finanzprüfern obliegt die Prüfung der Buchführung und der Belege des Vereins bzw. sonstiger Kassen sowohl in sachlicher als auch in rechnerischer Hinsicht. Die erfolgte Prüfung ist jeweils unterschriftlich zu dokumentieren. Über das Ergebnis der Prüfung haben die Finanzprüfer der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
3. Anlässlich einer Prüfung entdeckte Unregelmäßigkeiten oder Mängel haben die Finanzprüfer unverzüglich dem Vorstand, ggf. auch der betroffenen Abteilungsleitung, zu melden.
4. Im Falle ordnungsgemäßer Führung der Finanzgeschäfte beantragen die Finanzprüfer Entlastung.

§ 18 Auflösung des Vereins oder einer Abteilung

1. Die Auflösung des Vereins oder einer seiner Abteilungen kann nur von einer außerordentlichen Mitglieder- oder Abteilungsversammlung beschlossen werden, die eigens zu diesem Zweck unter Angabe des Grundes gemäß § 9 Ziff. 2 der Satzung einzuberufen ist. Es müssen mindestens die Hälfte aller stimmberechtigten Vereins- bzw. Abteilungsmitglieder anwesend sein. Der Auflösungsbeschluss bedarf einer Mehrheit von ¾ der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder. Kommt eine Beschlussfassung nicht zustande, so ist innerhalb von vier Wochen eine wei-tere Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist bei der Einberufung hinzuweisen.
2. Für den Fall der Auflösung bestellt die Mitglieder- bzw. Abteilungsversammlung zwei Liquidatoren, die die Geschäfte des Vereins / der betroffenen Abteilung abzuwickeln haben. Falls die Mitgliederver-sammlung nichts anderes beschließt, sind der erste Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen – mit Zustimmung des Finanzamtes Ulm - an die Stadt Ulm Ortsverwaltung Lehr, die es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Sports im Ortsteil Lehr zu verwenden hat. Der Vermögensanfall bezieht sich nur auf das restliche, d. h. nach der Liquidation noch übrig gebliebene Vereinsvermögen.
4. Das Vermögen einer aufgelösten Abteilung bleibt Vereinsvermögen.

§ 19 Inkrafttreten

Die Satzung ist auf der Mitgliederversammlung vom 22. April 1994 beschlossen worden. Sie ersetzt die bisherige Satzung vom September 1976 und tritt mit ihrer Eintragung im Vereinsregister in Kraft.
Bei der Mitgliederversammlung vom 25.04.2008 sind Satzungsänderungen beschlossen worden. Diese treten mit der Eintragung im Vereinsregister in Kraft.
Bei der Mitgliederversammlung vom 08.06.2018 ist eine Neufassung der Satzung beschlossen worden. Diese treten mit der Eintragung im Vereinsregister in Kraft.

Stand Juni 2018